9. August 2012
patrick.ruppelt
Galt seit der Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BSDG) von 2009 eine übergängliche Schonfrist, heisst es ab 1. September 2012 künftig, dass die Herkunft sämtlicher Kundendatensätze eindeutig nachgewiesen werden muss. Aufgepasst, dies gilt nicht nur für solche Daten, die ab dann erhoben werden, sondern auch für Bestandsdatensätze. Ebenfalls neu – und zugleich