Wie die BRAK die Welt erklärt
Die Kurzform lautet: man darf dem beA System nicht alles glauben, was es da so schreibt.
Eine Eingangsbestätigung heisst noch lange nicht, dass eine Nachricht zugestellt wurde. Besser, man schickt ein Fax hinterher und ruft noch einmal an, um sich zu vergewissern.
Über Idiotie und Unfug dieses längst in den Brunnen gefallenen Kindes haben wir ausführlich berichtet. Auch zu den äußerst fragwürdigen Stellungnahmen der Bundesrechtsanwaltskammer, in denen es heisst, der Anwalt müsse halt die technischen Protokolle allabendlich auswerten weil das zu seinen anwaltlichen Pflichten gehöre, habe ich meinen Senf bereits dazugegeben. Nachzulesen unter anderem hier:
Da es wohl offenbar noch immer Klärungsbedarf gibt – wen wundert’s – hat die BRAK nun noch einmal ausführlich alle Benutzer angeschrieben um diesen zu erklären, worauf sie bei Nachrichten im beA System zu achten haben.
Ich zitiere ohne weitere Kommentare im Ganzen, was sich die Bundesrechtsanwaltskammer da tolles ausgedacht hat. An Selbstironie ist der an den Leser gerichtete Wunsch einer vergnüglichen Lektüre kaum zu übertreffen (Hervorherbungen sind von mir):
Liebe Leserinnen und Leser,
Ausgabe 31/2019 v. 17.10.2019
Fristversäumnisse gibt es im elektronischen Rechtsverkehr genauso wie in der Papier- und Fax-Welt. Welche Sorgfaltsanforderungen Anwältinnen und Anwälte bei der Postausgangskontrolle zu beachten haben, differenziert die Rechtsprechung nach und nach aus. Zwei solcher Entscheidungen sehen wir uns heute näher an – und erklären Ihnen bei dieser Gelegenheit die wichtigsten Grundlagen: Was ist eigentlich eine Eingangsbestätigung, ein Prüf- oder ein Übermittlungsprotokoll? Wie findet man sie im beA? Und was kann man eigentlich daraus lesen? Apropos lesen… hierfür haben wir am Schluss noch einen kleinen Trick für Sie parat.
Eine interessante und vergnügliche Lektüre wünscht
Ihr Team des beA-Newsletters
Protokoll-Fragen: Eingangsbestätigung, Prüf- und Übermittlungsprotokoll
Welche Anforderungen die Gerichte an eine ordnungsgemäße Fristenkontrolle stellen, wird immer wichtiger zu wissen – und von ihnen immer klarer ausformuliert (zwei aktuelle Beispiele dafür besprechen wir weiter unten). So wird, eigentlich absehbar, mittlerweile gefordert, dass eine Frist nur dann gestrichen werden darf, wenn die Eingangsbestätigung zu einem Nachrichtenversand vorliegt. Auch im Rahmen der allabendlichen Kontrolle wird verlangt, nochmals alle Eingangsbestätigungen zu allen erledigten Fristen zu prüfen.
Aber was ist das eigentlich, die Eingangsbestätigung?
In den einzelnen Prozessordnungen, beispielsweise in § 130a V ZPO, ist geregelt, dass ein elektronisches Dokument eingegangen ist, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Das dient seiner Rechtssicherheit: Er soll unmittelbar und ohne weiteres Zutun eines Justizbediensteten Gewissheit erlangen, ob eine Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind (s. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12634, S. 26).
Liegt eine Eingangsbestätigung vor, kann der Absender berechtigt davon ausgehen, dass ein ordnungsgemäßer Eingang bei Gericht vorliegt (vgl. BAG, Beschl. v. 7.8.2019 – 5 AZB 16/19 und dazu beA-Newsletter 29/2019; BFH Beschl. v. 5.6.2019 – IX B 121/18 und dazu beA-Newsletter 27/2019). Möglicherweise kann zukünftig ein vollständiger Eingang sogar fingiert werden (vgl. OLG München, Beschl. v. 11.2.2014 – 31 Wx 468/13 zur Sendebestätigung beim Telefax).
Aber Obacht: In keinem Fall lässt sich einer Eingangsbestätigung entnehmen, ob ein Schriftsatz wirksam, also z.B. durch den Postfachinhaber selbst mit einfacher Signatur oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur bei Gericht eingereicht worden ist.
Und was ist dann ein Prüf- oder ein Übermittlungsprotokoll?
Während die Eingangsbestätigung durch den Justizserver erzeugt und an den Absender übermittelt wird, wird das Prüfprotokoll durch den eigenen Server erstellt. Es gibt Auskunft darüber, ob die Nachricht und alle angefügten Signaturen integer sind bzw. ob ordnungsgemäße Signaturen vorliegen. Dies gilt beispielsweise sowohl für qualifizierte elektronische Signaturen am Schriftsatz als auch für den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis, der wiederum als Beleg dafür gilt, dass der Postfachinhaber selbst den Versand durchgeführt hat (dazu beA-Newsletter 22/2018). Der VGH Mannheim ließ ein solches Prüfprotokoll als Nachweis für eine ordnungsgemäße Signatur ausreichen (siehe beA-Newsletter 29/2019).
Das Übermittlungsprotokoll enthält alle Informationen darüber, von welchem Absender an welchen Adressaten die Nachricht zu welchem Zeitpunkt übermittelt wurde und ob die Übermittlung fehlerfrei verlaufen ist.
Obacht: Anders als bei der Eingangsbestätigung ergibt sich aus dem Übermittlungsprotokoll aber nicht, ob die Nachricht vollständig auf dem Justizserver gespeichert worden ist, was als Nachweis des ordnungsgemäßen Eingangs erforderlich wäre. Ein ausreichender Zugangsnachweis mag sich allenfalls bei Nachrichten an einen anderen beA-Empfänger ergeben (hierzu gibt es aber noch keine klärende Rechtsprechung).
Wo findet man Eingangsbestätigung, Prüf- und Übermittlungsprotokoll?
Es nützt nicht viel, den Unterschied von Eingangsbestätigung, Prüf- und Übermittlungsprotokoll zu kennen, wenn man sie dann im eigenen beA nicht findet. Wir zeigen Ihnen, wie Sie an die jeweiligen Informationen kommen (vgl. schon beA-Newsletter 26/2018):
1. Die Eingangsbestätigung, die der Justizserver bei ordnungsgemäßem Zugang der Nachricht automatisch generiert, wird durch das beA-System grundsätzlich in die Nachricht mit eingebettet. Ob Sie für eine Nachricht, die Sie versandt haben, eine Eingangsbestätigung erhalten haben, finden Sie ganz einfach heraus:
Wechseln Sie in den Ordner „Gesendet“ (1) und machen Sie einen Doppelklick auf die versandte Nachricht (2), um diese zu öffnen. Scrollen Sie in der geöffneten Nachricht nach unten, bis Sie unterhalb der Dateianhänge die Eingangsbestätigung der Justiz mit dem Meldetext („request executed“), dem Eingangsdatum und dem Übermittlungsstatus („erfolgreich“) finden (3).
2. Das Prüfprotokoll können Sie ebenfalls über die versandte Nachricht aufrufen. Dazu klicken Sie einfach auf den Button „Signaturen prüfen“ (1). Es werden nun alle Signaturen an der Nachricht gesammelt geprüft und das Prüfergebnis ausgegeben. Besonders relevant ist die Information über die Verwendung des sicheren Übermittlungswegs (2) und das Gesamtprüfergebnis (3), das ein positives Ergebnis ausweisen sollte.
3. Das Übermittlungsprotokoll ist letztlich auch Bestandteil der versandten Nachricht. Alle Informationen zu dem Versand lassen sich aber beispielsweise auch komfortabel beim Export der geöffneten Nachricht (1) ermitteln. In dem ausgelieferten ZIP-Ordner findet sich neben dem Prüfprotokoll („VerificationReport“) auch die Export-Datei (2). Aus dieser ergeben sich Daten rund um den Versand, wie Absender, Empfänger, Zeitpunkt des Versands etc. (3).
Übrigens: Auch die Eingangsbestätigung der Justiz befindet sich darin eingebettet (4). Der Export von Nachrichten lohnt sich somit, um alle notwendigen Informationen zu sichern.
Was fängt man eigentlich mit einem Prüfprotokoll an?
Wenn es zu technisch wird, schrecken viele erst einmal zurück – das Prüfprotokoll ist da keine Ausnahme. Dabei ist es eigentlich gar nicht schwierig, und eine erste Orientierung haben Sie ja nun bereits: Im Prüfprotokoll finden sich – wie wir etwas weiter oben besprochen haben – Informationen dazu, welche Signaturen sich an bzw. in einer Nachricht befinden.
Dazu sollten Sie noch wissen, dass an einer Nachricht „von Haus aus“ mehrere Signaturen angebracht sind, um deren Authentizität zu wahren. Diese Signaturen werden – neben einer eventuell die Unterschrift ersetzenden qualifizierten elektronischen Signatur – ebenfalls geprüft. Außerdem werden die für die Unterschriften verwendeten Zertifikate beschrieben.
Folgendermaßen ist ein Prüfprotokoll in der Regel aufgebaut:
1. Am Anfang steht eine Information zum sicheren Übermittlungsweg, falls der Postfachinhaber selbst den Versand aus seinem eigenen beA durchgeführt hat („vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis“ – VHN). Bildlich gesagt steckt dann die ganze Nachricht in einem großen Umschlag, der mit „Anwaltspost“ beschriftet ist (s. dazu beA-Newsletter 22/2018).
2. Dann folgt eine Zusammenfassung des Prüfergebnisses und eine Darstellung der Nachrichtenstruktur. Hier können Sie sehen, ob wirklich alle durchgeführten Prüfungen ein positives Ergebnis geliefert haben.
3. Sofern eine oder mehrere qualifizierte elektronische Signaturen verwendet wurden, kommen die Ergebnisse der Einzelprüfungen im Anschluss.
4. In einem weiteren Abschnitt werden die einzelnen Zertifikate beschrieben, die in der Nachricht enthalten sind.
5. Unter den technischen Informationen werden Ergebnisse früherer Prüfungen mitgeteilt.
6. Zum Schluss folgen rein kryptographische Informationen.
Obacht: Soll der Schriftsatz bzw. die Nachricht einem prozessualen Schriftformerfordernis genügen, achten Sie unbedingt darauf, dass der „vertrauenswürdige Herkunftsnachweis“ vorhanden ist oder dass eine gültige qualifizierte elektronische Signatur dem Schriftsatz beigefügt ist – dies sind die Anforderungen nach § 130a ZPO bzw. den Parallelvorschriften in den anderen Prozessordnungen. Zudem sollte das Gesamtprüfergebnis positiv ausgefallen sein. Bei Problemen sollten Sie zumindest derzeit noch eine Ersatzeinreichung auf herkömmlichen Weg bzw. eine erneute Signatur und/oder Übermittlung in Betracht ziehen.
Haben Sie spezifische Fragen zu den einzelnen Punkten im Prüfprotokoll? Dann schlagen Sie am besten im allgemeinen Anwenderhandbuch zum Prüfprotokoll nach.
Jetzt endlich kapiert? Ist doch easy, dass schafft jeder mit links. Haben ja schließlich alle Informatik studiert. Zwinkersmiley.